Wie der britische »Guardian« berichtet, sollen ab 2008 Neustudenten in Grossbritannien bei ihrer Anmeldung unter anderem nach dem Bildungsgrad ihrer Eltern befragt werden. Auch Fragen, die einen unmittelbaren Schluss zu ihrer »sozialen Schicht« zulassen, sollen gestellt werden. Sinn der Massnahme ist es, auch Angehörigen von unteren Schichten die Möglichkeit eines Studiums einzuräumen und diese eventuell zu fördern.
Kritiker wenden ein, dass damit Mittelstandmilieus benachteiligt werden und die Kriterien für eine Aufnahme des Studenten an einer Universität keine rein fachlichen mehr sind, sondern eine Vielzahl anderer, sachfremder Punkte eine Rolle spielen.
Ein bemerkenswertes Vorgehen. Galten doch lange die dogmatisch-detaillerten Vorschriften der Tugendwächter als Konsens, die sich in einem Ungetüm wie dem »Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« (AGG) wiederfinden und zu inzwischen abstrusen Konstellationen führt (etwa, dass »unkorrekt« formulierte Stellenanzeigen abgemahnt werden, da der Inserent bei der Suche nach einer Sekretärin den Mann »diskrimiert« habe; usw.). Wohin das führen kann, darf man inzwischen in den USA bewundern. Dort werden Schadenersatzklagen wegen angeblicher Diskriminierungen angestrengt, die jedem halbwegs vernunftbegabten Menschen die Hände über den Kopf zusammenschlagen lassen. Firmen erhalten oft anonyme Bewerbungen auf ihre Stellengesuche ohne Adresse, Angaben über Geschlecht, Alter und Familienstand. Sinn der Übung: Der Personalchef soll ohne Vorurteile an die Prüfung der Bewerbung gehen. Das führt u. a. dazu, dass Gründe, warum eine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, besser verschwiegen werden – man hat zu schnell eine Klage auf dem Tisch.
Artikel 3 des Grundgesetzes definiert übrigens recht prägnant, worauf es ankommt, und was niemand anzweifelt. Insofern war ein AGG (und die vorgegangene EU-Richtlinie) vollkommen überflüssig. Wichtig war den Verfassern des GG wohl auch, dass nicht nur niemand benachteiligt, sondern auch niemand bevorzugt werden darf. Und hier sind wir beim Thema der Neustudenten in Grossbritannien (ein solches Ansinnen wird irgendwann auch nach Deutschland kommen): Es ist ziemlich klar, dass eine Bevorzugung von Bewerbern (hier: Studenten), die man einem bestimmten Milieu zuordnet (was ja auch willkürlich und aufgrund von vorgefertigten Urteilen geschieht), ebenfalls eine Diskriminierung darstellt. Wenn man diese Diskriminierung gestattet – und sei es als Ausnahme -, dann ist der gesamte andere Text nur Makulatur.
Oder man setzt sich über diese Bedenken hinweg – wie bereits bei der sogenannten »Frauenquote« geschehen. Längst die hier positive Diskriminierung höchstrichterlich erlaubt. Dann hat dann jedoch (unter anderem) Artikel 3 des Grundgesetzes irgendwann keinen Wert mehr.