Der Rundfunkstaatsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland schreibt in § 11 den »Auftrag« für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor. Dort heisst es:
- § 11 Auftrag
...
(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. … Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.