Dabei ist es eigentlich keine besonders gute Zeit, eine Biografie über Thomas Bernhard zu schreiben, die neben dem allseits bekannten auch neue Aspekte bieten kann. Zu tun hat dies zunächst einmal mit der notariellen Verfügung Bernhards, wie mit seinem Nachlass zu verfahren ist. Mittermayer zitiert gegen Ende seiner Biografie den bekanntesten Abschnitt wie folgt:
»Weder aus dem von mir bei Lebzeiten veröffentlichten noch aus dem nach meinem Tod gleich wo immer noch vorhandenen Nachlaß darf auf die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtes innerhalb der Grenzen des österreichischen Staates, wie immer dieser Staat sich kennzeichnet, etwas in welcher Form immer von mir verfaßtes Geschriebenes aufgeführt, gedruckt oder auch nur vorgetragen werden. Ausdrücklich betone ich, daß ich mit dem österreichischen Staat nichts zu tun haben will, und ich verwahre mich nicht nur gegen jede Einmischung, sondern auch gegen jede Annäherung dieses österreichischen Staates meine Person und meine Arbeit betreffend in aller Zukunft. Nach meinem Tod darf aus meinem eventuell gleich wo noch vorhandenen literarischen Nachlaß, worunter auch Briefe und Zettel zu verstehen sind, kein Wort mehr veröffentlicht werden.«
(Das Zitat ist jedoch nicht korrekt, weil die Auslassungszeichen fehlen. So fehlt im ersten Satz das Wort »selbst«: »Weder aus dem von mir selbst bei Lebzeiten veröffentlichten…« [Hervorhebung von mir, L.S.].)
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Das war der Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 29. September. Im November wurde der Lebenslauf korrigiert. ↩